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11.02.2014 • Clubabend mit Topreferenten des Verkahrsrechts:
Was Sie schon immer wissen sollten … und nicht zu glauben wagen …

Der Württembergische Porsche Club war zu Gast im Porsche Zentrum Flughafen Stuttgart, um den Vortrag des Verkehrsrechtexperten Dieter W. Roßkopf zu hören.

Nachdem WPC-Vizepräsident Uwe Zimmermann die ca. hundert Besucher begrüßt und einige Worte zur Einführung gesprochen hatte, übergab er an den Hausherrn Roland ­Klement, der gerne die Gelegenheit ergriff, nach der Begrüßung auf die Porsche-Highlights des noch jungen Jahres hinzuweisen: den neuen Porsche Macan, der beim „Tag der offenen Tür“ am 5. April im Porsche Zentrum Flughafen Stuttgart präsentiert wird, und den brandneuen Porsche Targa, den man an gleicher Stätte beim Aktionstag „Faszination Sport­wagen“ am 10. Mai 2014 von 10.00 bis 16.00 Uhr bestaunen und bestellen kann.

Unser Gastredner Herr Dieter W. Roßkopf wurde mit viel Spannung und Interesse erwartet.

Langjähriger Freund und Begleiter des WPC, ehemaliger Präsi­dent des Porsche Club Heilbronn, treuer Fan der Marke Porsche, heute 1. Vorsitzender des ADAC Württemberg und erfolgreich tätiger Anwalt mit dem Schwerpunkt Verkehrsrecht – mit dieser Vita muss man ihn als absoluten Volltreffer für unseren Clubabend bezeichnen.

Als er uns sein Kommen zusagte, um uns an seinem unendlich großen Erfahrungsschatz seiner beruflichen Tätigkeit teil­haben zu lassen, konnte noch niemand ahnen, dass wenige Tage später der ADAC die Titelseiten aller Gazetten belegen würde. Um so höher ist es einzuschätzen, dass Dieter W. Roßkopf gemeinsam mit seiner Frau und einem Mitarbeiter den Weg nach Filderstadt antrat. Mit viel Kompetenz, aber auch mit viel Humor, brachte er uns die sonst eher trockene Juristerei bildhaft und transparent näher.

Der meist konstruktive, doch auch manchmal scharf hinter­fragende Dialog, den er explizit wünschte, konnte ihn zu keiner Zeit aus dem Konzept bringen – souverän und pointen­reich beantwortete er jede Frage und erhielt als Lohn den hochverdienten Applaus.

Uwe Zimmermann bedankte sich im Namen des WPC bei allen Mitarbeitern des Porsche Zentrums Stuttgart Flughafen für ihr Engagement und ihre Gastfreundschaft und überreichte dem Geschäftsführer Roland Klement sowie Dieter W. Roßkopf eine kleine Aufmerksamkeit als Dank für das gute Gelingen dieses Abends.

Der Abend endete mit Schnitzel & Kartoffel­salat, und auch die Nach­speise fand reißenden Absatz. Die Gäste blieben noch lange sitzen, denn die Beispiele des Redners wurden heiß diskutiert und manch desolate Erfahrung ausgetauscht.

Einige Beispiele des Vortrags von Dieter W. Roßkopf zur Erinnerung

Dem Motto des Vortrags: „Was Sie schon immer wissen sollten …“ möchte man ein „… und nicht zu glauben wagten!“ hinzufügen, weil jener so ungewöhnlich wie unterhaltsam war.

Wird ein Kraftfahrzeug, das kurz zuvor eine sogenannte „Oldtimerzulassung“„ erhalten hat, mit der Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer (vgl. jetzt § 23 StVZO) rechtfertigt.

Bei einem „jungen“ Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufzeitleistung von unter 1.000 km aufweist, kann ein durchschnittlicher Käufer erwarten, dass in diesem keine anomalen – gummiähnlichen – Gerüche wahrnehmbar sind.

Bei einem gebrauchten Fahrzeug der gehobenen Preisklasse stellen anormale gummiähnliche Geruchsbelästigungen einen erheblichen Mangel gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar.

Kollidiert ein Fahrzeug, nachdem es aus nicht geklärten Gründen zunächst auf den Grünstreifen geraten und mit einem Verkehrsschild und der Leitplanke kollidiert war, auf der Zufahrt zu einer Autobahn-Raststätte mit einem nach § 18 Abs. 8 StVO dort verbotswidrig parkenden Lkw mit Anhänger, so haftet der Lkw-Halter für die aus dem Unfall resultierenden Schäden zu 30%.

Wird an einer Tiefgarageneinfahrt das Hinweiszeichen 285 der StVO mit einer Höhenbegrenzung von 2,00 m angebracht, ruft dies bei Nutzen der Tiefgarage die Vorstellung hervor, dass die Durchfahrt für Fahrzeuge mit einer geringeren Höhe als 2,00 Metern gefahrlos möglich ist. Führt die Schräge der Zufahrt dazu, dass die ansonsten überschrittene Durchfahrtshöhe nicht erreicht wird, ist dies bei der Angabe der Durchfahrtshöhe zu berücksichtigen. Kommt es bei der Durchfahrt der Schräge zu einem Schaden an dem Kfz wegen der nicht erreichten und von dem Nutzer erwarteten Durchfahrtshöhe, haftet der Betreiber der Tiefgarage wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Ist der einzige dem Beschuldigten zu machende Vorwurf lediglich darin begründet, dass er sich nicht unverzüglich, sondern erst mit 40-minütiger Verzögerung bei der Polizei gemeldet hat, erfüllt deshalb sein Verhalten „gerade noch“ den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht und bewegt es sich somit am untersten Rand der Strafwürdigkeit, lässt der Umstand, dass der Beschuldigte entschlossen war, sich beim Geschädigten zu melden und den Schaden zu ersetzen, regelmäßig die Indizwirkung im Rahmen des § 69 StGB entfallen, so dass der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht als erfüllt anzusehen ist. D.h. warten Sie wenigstens 15 Minuten, bevor Sie sich entfernen, um Ihren guten Willen zu beweisen.